Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
§ 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute
(1) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Deck hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Brückenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht des Kapitäns, des diensthabenden nautischen Wachoffiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-II/4 des STCW-Codes erfüllen.
(2) Zum Erwerb des Befähigungszeugnisses für einen wachbefähigten Schiffsmann Maschine hat der Bewerber eine Ausbildung und Seefahrtzeit von mindestens sechs Monaten nachzuweisen, in der Aufgaben im Maschinenwachdienst unter der unmittelbaren Aufsicht eines befähigten technischen Offiziers oder eines befähigten Schiffsmanns wahrgenommen werden, die die Anforderungen des Abschnittes A-III/4 des STCW-Codes erfüllen.
(3) Auszubildende zum Schiffsmechaniker/zur Schiffsmechanikerin im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erfüllen die Anforderungen an den Erwerb des Befähigungszeugnisses für wachbefähigte Schiffsleute.
















