Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:
1.
Technischer Wachoffizier,
2.
Zweiter technischer Offizier,
3.
Leiter der Maschinenanlage.
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.

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