Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
§ 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
(1) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung gibt es die Befähigungszeugnisse:
- 1.
- Technischer Wachoffizier,
- 2.
- Zweiter technischer Offizier,
- 3.
- Leiter der Maschinenanlage.
(2) Für den technischen Dienst auf Schiffen mit einer Antriebsleistung bis zu 750 Kilowatt gibt es das Befähigungszeugnis für Schiffsmaschinisten.
















