Gesetz - SchOffzAusbV
Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung - SchOffzAusbV
§ 9 Mindestalter
Das Mindestalter für den Erwerb der Zeugnisse über die Befähigung zum nautischen Wachoffizier, zum technischen Wachoffizier, zum Offizier nach § 3 Abs. 2, des Zeugnisses nach § 5 Abs. 2 sowie zum Rettungsbootmann beträgt 18 Jahre, für den Erwerb der Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die Brücken- und Maschinenwache gehen, 16 Jahre.
















