Gesetz - SchRegDV
Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
§ 28
(1) In der zweiten Abteilung sind einzutragen:
- 1.
- in Spalte 1: die laufende Nummer der Eintragung in Spalte 2;
- 2.
- in Spalte 2:
- a)
- der Eigentümer, bei einer Reederei die sämtlichen Mitreeder, bei einer offenen Handelsgesellschaft die sämtlichen Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien die sämtlichen persönlich haftenden Gesellschafter;
- b)
- bei mehreren Eigentümern die in § 51 der Schiffsregisterordnung vorgeschriebenen Angaben;
- c)
- bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
- 3.
- in Spalte 3: die Größe der Schiffsparten der einzelnen Mitreeder in Form eines Bruchs; wenn keine Reederei besteht, ist ein waagerechter Strich zu ziehen;
- 4.
- in Spalte 4: die laufende Nummer der Eintragung in den Spalten 2 und 3, zu der die Eintragung in Spalte 5 gehört;
- 5.
- in Spalte 5:
- a)
- bei der ersten Eintragung des Schiffs der Grund des Erwerbs, bei Eigentumsänderungen die Grundlage der Eintragung (Einigungserklärung, Bewilligung der Berichtigung des Schiffsregisters, Erbschein, Testament, Zuschlagsbeschluß, Ersuchen der zuständigen Behörde usw.);
- b)
- der Verzicht auf das Eigentum;
- c)
- die Übertragung einer Schiffspart;
- d)
- die Vormerkungen und Widersprüche, die sich auf das Eigentum beziehen, sowie Beschränkungen des Eigentümers in der Verfügung über das Eigentum;
- e)
- die Schutzvermerke (§ 28 Abs. 2, § 81 Abs. 1 der Schiffsregisterordnung), die sich auf das Eigentum beziehen;
- f)
- die Änderungen der Namen, Firmen und sonstigen in Spalte 2 eingetragenen Bezeichnungen und die Änderungen in der Person des Korrespondentreeders;
- g)
- die Löschung der eingetragenen Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen und Schutzvermerke.
(2) Die Eintragungen sind in Spalte 5 zu unterschreiben.
















