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Gesetz - SchStV
Verordnung über die Schiedsstelle für Arzneimittelversorgung und die Arzneimittelabrechnung
§ 7 Vorlagepflicht
Auf Verlangen der Schiedsstelle haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

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