Gesetz - SchuhfAusbV 1998
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 912 - 914)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | ||||
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | ||||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | ||||||
d) | wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen | ||||||
e) | wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern | ||||
b) | Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären | ||||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen | ||||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | ||||||
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | a) | Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen | ||||
b) | berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden | ||||||
c) | Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten | ||||||
d) | Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||||||
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere | |||||
a) | mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären | ||||||
b) | für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden | ||||||
c) | Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen | ||||||
d) | Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | ||||||
5 | Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5) | a) | Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages auswählen und bereitstellen | 8 | |||
b) | Skizzen anfertigen sowie technische Unterlagen anwenden | ||||||
c) | Informations- und Kommunikationstechniken nutzen | ||||||
d) | Arbeitsschritte an Hand der Auftragsunterlagen festlegen | 2 | |||||
e) | Fertigungskosten ermitteln, insbesondere Material- und Lohnkosten | ||||||
6 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | a) | Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden | 8 | |||
b) | Werk- und Hilfsstoffe nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Leder, Futterstoffe und Bodenmaterialien | ||||||
c) | Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit | ||||||
d) | Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern | ||||||
e) | Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen | 2 | |||||
7 | Entwickeln von Modellen (§ 3 Nr. 7) | a) | Leistenformen und -sortimente sowie Fersen- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden | 2 | |||
b) | Modellentwurf zeichnen | 6 | |||||
c) | Leistenkopie anfertigen | ||||||
d) | Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels CAD-Programmen | ||||||
8 | Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Nr. 8) | a) | Qualitätszonen einteilen und bezeichnen | 12 | |||
b) | Maschinen und Geräte handhaben sowie Schneide- und Stanztechniken ausführen | ||||||
c) | Qualitätszonen der Leder bestimmen, Zuschneideregeln anwenden | 4 | |||||
d) | werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung rationeller Einteilung zuschneiden und stanzen | 10 | |||||
e) | Zuschnitte kontrollieren | ||||||
9 | Vorrichten (§ 3 Nr. 9) | a) | Schuhteile stempeln | 6 | |||
b) | Zwischenfutter und Verstärkungen aufbringen | ||||||
c) | Schaftteile vorzeichnen, insbesondere für Stepparbeiten | ||||||
d) | Schaftteile spalten und schärfen | 7 | |||||
e) | Schaftteile buggen | ||||||
10 | Steppen (§ 3 Nr. 10) | a) | Nahtarten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden | 14 | |||
b) | Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählen | ||||||
c) | Steppmaschinen einrichten und bedienen | ||||||
d) | geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten | ||||||
e) | Zier- und Haltenähte steppen | 8 | |||||
f) | Futter an offenen und geschlossenen Schäften einsteppen | 14 | |||||
g) | Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Schäfte kontrollieren | ||||||
11 | Vorbereiten von Bodenteilen (§ 3 Nr. 11) | a) | Bodenteile nach Materialien, Schuhtyp und Fertigungsart unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen | 3 | |||
b) | Bodenteile nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen | ||||||
c) | Bodenteile bereitstellen und bearbeiten | ||||||
12 | Montieren von Schuhen (§ 3 Nr. 12) | a) | Leisten, Schäfte und Bodenteile zusammenstellen | 8 | |||
b) | Maschinen und Werkzeuge nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben | ||||||
c) | Leisten, Schäfte und Bodenteile nach unterschiedlichen Fertigungsarten vorbereiten | 14 | |||||
d) | Verbindungen von Schaft und Boden ausführen, insbesondere durch Überholen, Zwicken und Annähen | ||||||
e) | Zwischenergebnis kontrollieren | ||||||
f) | Sohlenbefestigung vorbereiten, insbesondere durch Rauhen und Auftragen von Klebstoff | 12 | |||||
g) | Sohlen befestigen | ||||||
13 | Sichern von Qualitätsstandards (§ 3 Nr. 13) | a) | Aufgaben und Ziele beschreiben | 4 | |||
b) | Qualitätsstandards einhalten | ||||||
c) | Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen | 2 | |||||
d) | Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Fehlerbeseitigung einleiten | 4 | |||||
e) | Abschlußarbeiten ausführen, insbesondere Decksohlen einarbeiten und Schuhe finishen | 6 | |||||
f) | Produkte lager- und versandfertig aufmachen und verpacken |