Gesetz - SchuhfAusbV 1998
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
Anlage (zu § 4)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin
(Fundstelle: BGBl. I 1998, S. 912 - 914)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln
b)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Nr. 5)a)Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel und -geräte unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages auswählen und bereitstellen8   
b)Skizzen anfertigen sowie technische Unterlagen anwenden
c)Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
d)Arbeitsschritte an Hand der Auftragsunterlagen festlegen  2 
e)Fertigungskosten ermitteln, insbesondere Material- und Lohnkosten
6Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6)a)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden8   
b)Werk- und Hilfsstoffe nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszweck zuordnen, insbesondere Leder, Futterstoffe und Bodenmaterialien
c)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen beurteilen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit
d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern
e)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren technischen und gesundheitlichen Anforderungen sowie nach ihrer Wirtschaftlichkeit bewerten und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen 2  
7Entwickeln von Modellen (§ 3 Nr. 7)a)Leistenformen und -sortimente sowie Fersen- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwenden  2 
b)Modellentwurf zeichnen   6
c)Leistenkopie anfertigen
d)Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels CAD-Programmen
8Zuschneiden und Stanzen (§ 3 Nr. 8)a)Qualitätszonen einteilen und bezeichnen12   
b)Maschinen und Geräte handhaben sowie Schneide- und Stanztechniken ausführen
c)Qualitätszonen der Leder bestimmen, Zuschneideregeln anwenden 4  
d)werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung rationeller Einteilung zuschneiden und stanzen  10 
e)Zuschnitte kontrollieren
9Vorrichten (§ 3 Nr. 9)a)Schuhteile stempeln6   
b)Zwischenfutter und Verstärkungen aufbringen
c)Schaftteile vorzeichnen, insbesondere für Stepparbeiten
d)Schaftteile spalten und schärfen 7  
e)Schaftteile buggen
10Steppen (§ 3 Nr. 10)a)Nahtarten und ihre Einsatzgebiete unterscheiden14   
b)Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählen
c)Steppmaschinen einrichten und bedienen
d)geeignete Grifftechniken anwenden, richtige Körperhaltung beachten
e)Zier- und Haltenähte steppen 8  
f)Futter an offenen und geschlossenen Schäften einsteppen   14
g)Arbeitsergebnis prüfen, insbesondere Schäfte kontrollieren
11Vorbereiten von Bodenteilen (§ 3 Nr. 11)a)Bodenteile nach Materialien, Schuhtyp und Fertigungsart unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlen 3  
b)Bodenteile nach Eigenschaften und Verwendungszweck zuordnen
c)Bodenteile bereitstellen und bearbeiten
12Montieren von Schuhen (§ 3 Nr. 12)a)Leisten, Schäfte und Bodenteile zusammenstellen  8 
b)Maschinen und Werkzeuge nach ihrem Einsatz unterscheiden und handhaben
c)Leisten, Schäfte und Bodenteile nach unterschiedlichen Fertigungsarten vorbereiten   14
d)Verbindungen von Schaft und Boden ausführen, insbesondere durch Überholen, Zwicken und Annähen
e)Zwischenergebnis kontrollieren
f)Sohlenbefestigung vorbereiten, insbesondere durch Rauhen und Auftragen von Klebstoff   12
g)Sohlen befestigen
13Sichern von Qualitätsstandards (§ 3 Nr. 13)a)Aufgaben und Ziele beschreiben4   
b)Qualitätsstandards einhalten
c)Qualitätsmerkmale feststellen, Qualitätsausfall prüfen 2  
d)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren, Fehlerbeseitigung einleiten  4 
e)Abschlußarbeiten ausführen, insbesondere Decksohlen einarbeiten und Schuhe finishen   6
f)Produkte lager- und versandfertig aufmachen und verpacken

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