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Gesetz - SchuldBBerG
DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG
§ 7 Finanzielle Aufwendungen
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Aufwendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.

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