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Gesetz - SchuldBBerG
DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG
§ 8 Aktenaufbewahrung
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuldbuchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderungen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.

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