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Gesetz - SchuldBBerG
DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz - SchuldBBerG
§ 9 Ausschlußfrist sonstiger Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deutsche Demokratische Republik.

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