Gesetz - SchwbAV
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
§ 37 Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung
Für den Ausgleichsfonds gelten die Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit die Vorschriften dieser Verordnung nichts anderes bestimmen.

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