Gesetz - SDDSG
Suchdienstedatenschutzgesetz
§ 7 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet