Gesetz - SDLWindV
Systemdienstleistungsverordnung - SDLWindV
§ 7 Mehrere Windenergieanlagen
Bei einem Anschluss mehrerer Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt gilt für die Zuordnung des Systemdienstleistungs-Bonus § 19 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend.
















