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Gesetz - See-ArbZNV
See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV
§ 4 Aufbewahrung
So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän
1.
im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
2.
die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3
drei Jahre an Bord des Schiffs aufzubewahren. Wird das Schiff außer Dienst gestellt oder wechselt es die Flagge, sind die Übersichten über die Arbeitsorganisation und die Arbeitszeitnachweise unverzüglich dem Reeder abzuliefern und von diesem für die verbleibende Verwahrungszeit aufzubewahren.

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