Gesetz - See-ArbZNV
See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV
§ 4 Aufbewahrung
So lange das Schiff die Bundesflagge nach dem Flaggenrechtsgesetz führt, hat der Kapitän
- 1.
- im Falle einer Änderung der Übersicht über die Arbeitsorganisation die bisherige Fassung ab dem Zeitpunkt der Änderung und
- 2.
- die Arbeitszeitnachweise für die Besatzungsmitglieder ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung nach § 2 Abs. 3