Gesetz - See-ArbZNV
See-Arbeitszeitnachweisverordnung - See-ArbZNV
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 126 Nr. 8 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig abliefert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 127 Nr. 5 des Seemannsgesetzes handelt, wer als Reeder vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Satz 2 eine Übersicht über die Arbeitsorganisation oder einen Arbeitszeitnachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

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