Gesetz - SeeDTauglV
Verordnung über die Seediensttauglichkeit
§ 15 Übergangsvorschriften
Von der See-Berufsgenossenschaft vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellte Gesundheitskarten gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer als Seediensttauglichkeitszeugnisse im Sinne dieser Verordnung.
















