Gesetz - SeeLG
Seelotsgesetz - SeeLG
§ 13
Der Seelotse hat sich auf Verlangen der Aufsichtsbehörde der Untersuchung durch den seeärztlichen Dienst der See-Berufsgenossenschaft zu unterziehen und den Untersuchungsbefund der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
















