Gesetz - SeeLG
Seelotsgesetz - SeeLG
§ 18
Die Bestallung erlischt, wenn der Seelotse Altersruhegeld erhält, spätestens mit Ende des Monats, in dem der Seelotse das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet