Gesetz - SeeLG
Seelotsgesetz - SeeLG
§ 30
(1) Organe der Lotsenbrüderschaft sind der Ältermann und die Mitgliederversammlung.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß neben dem Ältermann für bestimmte Aufgabengebiete besondere Beauftragte zu bestellen sind.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet