Gesetz - SeelotRevierV 1978
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 5
Entgelte für Leistungen der Seelotsen außerhalb der Reviere bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.

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