Gesetz - SeelotRevierV 1978
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 6
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nord. Aufsichtsbehörde für Seelotsen auf Seeschiffahrtstraßen außerhalb der Reviere sind die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen Nord und Nordwest innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches.
(2)