Gesetz - KVR
Kollisionsverhütungsregeln - KVR
Anlage III Technische Einzelheiten der Schallsignalanlagen
1. Pfeifen
-----
Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von +- 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.
Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB (A) nicht überschreiten.
2. Glocke oder Gong
3. Genehmigung
Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Brod müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.
- a)
- Frequenzen und Reichweite
- b)
- Grenzen der Grundfrequenzen
- i)
- 70 - 200 Hz für ein Schiff von 200 und mehr Meter Länge;
- ii)
- 130 - 350 Hz für ein Schiff von mindestens 75, aber weniger als 200 Meter Länge;
- iii)
- 250 - 700 Hz für ein Schiff von weniger als 75 Meter Länge.
- c)
- Intensität und Reichweite des Schallsignals
Schiffslänge in Meter | Terzbandpegel in 1 Meter Abstand in dB, bezogen auf 2x10(hoch)-5 N/qm | Reichweite in Seemeilen |
---|---|---|
200 und mehr | 143 | 2 |
mindestens 75, aber weniger als 200 | 138 | 1,5 |
mindestens 20, aber weniger als 75 | 130 | 1 |
weniger als 20 | 120 1) | 0,5 |
115 2) | ||
111 3) |
-----
- 1)
- Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 180-450 Hz liegen.
- 2)
- Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 400-800 Hz liegen.
- 3)
- Wenn die gemessenen Frequenzen innerhalb des Bereichs von 800-2.100 Hz liegen.
- d)
- Richteigenschaften
Der Schalldruckpegel einer gerichtet aussendenden Pfeife darf in jeder Richtung der Horizontalebene innerhalb von +- 45 Grad zur Achse nicht mehr als 4 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen. Der Schalldruckpegel in jeder anderen Richtung der Horizontalebene darf nicht mehr als 10 dB unter dem vorgeschriebenen Schalldruckpegel in Achsrichtung liegen, so daß die Reichweite in jeder Richtung mindestens gleich der halben Reichweite in Achsrichtung ist. Der Schalldruckpegel muß in demjenigen Terzband gemessen werden, das die Reichweite bestimmt.
- e)
- Anordnung der Pfeifen
Eine Pfeife muß so hoch wie möglich auf dem Schiff angebracht werden, um die Beeinträchtigung des ausgesandten Schalls durch Hindernisse zu verhindern und die Gefahr von Hörschäden für das Personal auf ein Mindestmaß zu beschränken. Der Schalldruckpegel des eigenen Signals des Schiffes darf an den Beobachtungsstellen 110 dB (A) nicht überschreiten und soll nach Möglichkeit 100 dB (A) nicht überschreiten.
- f)
- Ausrüstung mit mehr als einer Pfeife
- g)
- Kombinierte Pfeifensysteme
2. Glocke oder Gong
- a)
- Intensität des Signals
- b)
- Konstruktion
3. Genehmigung
Die Konstruktion von Schallsignalanlagen, ihre Ausführung und die Anbringung an Brod müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde des Staates entsprechen, dessen Flagge das Fahrzeug zu führen berechtigt ist.