Gesetz - SektVO
Sektorenverordnung - SektVO
§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb
(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
1.
einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
2.
einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
3.
einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
1.
die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
2.
den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,
3.
die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und
4.
nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.

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