Gesetz - SG
Soldatengesetz - SG
§ 60 Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
1.
Übungen (§ 61),
2.
besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
3.
Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
4.
Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
5.
unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

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