Gesetz - SG
Soldatengesetz - SG
§ 60 Arten der Dienstleistungen
Dienstleistungen sind
- 1.
- Übungen (§ 61),
- 2.
- besondere Auslandsverwendungen (§ 62),
- 3.
- Hilfeleistungen im Innern (§ 63),
- 4.
- Hilfeleistungen im Ausland (§ 63a) und
- 5.
- unbefristeter Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
















