Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - SG
Soldatengesetz - SG
§ 69 Zuständigkeit
Zuständig für die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen zu Dienstleistungen und das damit in Zusammenhang stehende Verfahren nach diesem Abschnitt sind die Wehrersatzbehörden.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet