Gesetz - SG
Soldatengesetz - SG
§ 74 Beendigung der Dienstleistungen
Die Dienstleistungen enden
- 1.
- durch Entlassung (§ 75),
- 2.
- durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, wenn der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist oder
- 3.
- durch Ausschluss (§ 76).