Gesetz - SGB 3
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 118 Leistungen
Die besonderen Leistungen umfassen
- 1.
- das Übergangsgeld,
- 2.
- das Ausbildungsgeld, wenn ein Übergangsgeld nicht gezahlt werden kann,
- 3.
- die Übernahme der Teilnahmekosten für eine Maßnahme.
















