Gesetz - SGB 3
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
§ 136 Anspruch auf Arbeitslosengeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1.
- bei Arbeitslosigkeit oder
- 2.
- bei beruflicher Weiterbildung.
(2) Wer das für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderliche Lebensjahr vollendet hat, hat vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
















