Gesetz - SGB 6
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
§ 114 Besonderheiten
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden zusätzlich ermittelt aus
- 1.
- Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
- 2.
- dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
- 3.
- Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten, die Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wird zusätzlich aus
- 1.
- beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
- 2.
- Berücksichtigungszeiten im Inland
(3) Absatz 1 gilt auch bei Hinterbliebenenrenten und Absatz 2 gilt auch bei Waisenrenten, wenn der verstorbene Versicherte Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehöriger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehöriger der Schweiz war.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berechtigte, die Inhaber
- 1.
- einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie 2009/50/EG oder
- 2.
- einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes
















