Gesetz - SGB 7
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 127 Zuständigkeit der Unfallkasse Post und Telekom
Die Unfallkasse Post und Telekom ist zuständig
- 1.
- für die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 2.
- für die aus dem Sondervermögen der Deutschen Bundespost hervorgegangenen Aktiengesellschaften,
- 3.
- für die Unternehmen, die
- a)
- aus den Unternehmen im Sinne der Nummer 2 ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden oder
- b)
- aus den Unternehmen im Sinne des Buchstabens a ausgegliedert worden sind und von diesen überwiegend beherrscht werden
und unmittelbar und überwiegend Post-, Postbank- oder Telekommunikationsaufgaben erfüllen oder diesen Zwecken wie Hilfsunternehmen dienen, - 4.
- für die betrieblichen Sozialeinrichtungen und in den durch Satzung anerkannten Selbsthilfeeinrichtungen der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost,
- 5.
- für die Bundesdruckerei GmbH und für die aus ihr ausgegliederten Unternehmen, sofern diese von der Bundesdruckerei GmbH überwiegend beherrscht werden und ihren Zwecken als Neben- oder Hilfsunternehmen überwiegend dienen,
- 6.
- (aufgehoben)
- 7.
- für die Museumsstiftung Post und Telekommunikation,
- 8.
- die Bundespost-Betriebskrankenkasse nach § 7 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes (DIE BKK POST).
















