Gesetz - SGB 7
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
§ 148 Dienstrechtliche Vorschriften für die Eisenbahn-Unfallkasse
(1) Die Eisenbahn-Unfallkasse besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamten sind Bundesbeamte. Bei der Unfallkasse können die nach § 26 Abs.1 des Bundesbesoldungsgesetzes zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter überschritten werden, soweit dies wegen der mit den Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist. Für die Angestellten und Arbeiter gelten die Bestimmungen für Arbeitnehmer des Bundes.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ernennt und entläßt auf Vorschlag des Vorstandes der Unfallkasse die Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer weiter zu übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde ist für den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, für die übrigen Beamten der Vorstand der Unfallkasse, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer übertragen kann.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können das Bundeseisenbahnvermögen und die Unternehmen, für deren Versicherte die Eisenbahn-Unfallkasse Träger der Unfallversicherung ist, für die Verwaltung der Eisenbahn-Unfallkasse erforderliches Personal gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen. Das gilt insbesondere für Beamte und Arbeitnehmer, die bei Errichtung der Eisenbahn-Unfallkasse Aufgaben der Unfallverhütung beim Bundeseisenbahnvermögen oder der Unfallversicherung bei der Bundesbahn-Ausführungsbehörde für Unfallversicherung wahrgenommen haben. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz findet keine Anwendung.

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