Gesetz - SGB 8
Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163)
§ 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
- 1.
- die Gewährung und Erbringung von Leistungen,
- 2.
- die Erfüllung anderer Aufgaben,
- 3.
- den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a,
- 4.
- die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
















