Cookie Consent by PrivacyPolicies.com
Gesetz - SGleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV
§ 24 Übergangsregelungen für die erstmalige Wahl
Bei der erstmaligen Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin muss die Wahl innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen sein. Soweit auf Grund struktureller Veränderungen der Streitkräfte Dienststellen, denen nach § 16 Abs. 1 bis 3 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes Gleichstellungsbeauftragte zuzuordnen sind, bis zum 31. Dezember 2005 aufgelöst werden, ist für diese Dienststellen keine Gleichstellungsbeauftragte zu wählen. Die Bestellung einer Gleichstellungsvertrauensfrau für diese Dienststellen nach § 16 Abs. 6 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes bleibt unberührt.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet