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Gesetz - SGleibWV
Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen - SGleibWV
§ 25 Sonderregelungen für den Militärischen Abschirmdienst
Für den Militärischen Abschirmdienst gilt diese Wahlverordnung mit der Einschränkung, dass bei der Erstellung der Wahlunterlagen die dort geltenden Sicherheitsbestimmungen zu beachten sind. Die Bekanntmachungen sind den Soldatinnen in der im Militärischen Abschirmdienst üblichen Weise während der Dienststunden zugänglich zu machen.

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