Gesetz - SichLVFinV
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) - SichLVFinV
§ 10 Ausscheiden aus dem Sicherungsfonds
(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds aus, wird ihm der Zeitwert seiner Ist-Beteiligung zum Ausscheidungszeitpunkt ausbezahlt. Zur Abgeltung der Verwaltungskosten in Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Mitglieds wird ein pauschaler Abschlag in Höhe von 1 Prozent des zurückzuzahlenden Betrages erhoben.
(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt keine Auszahlung, wenn ein Mitglied aus dem Sicherungsfonds ausscheidet, weil dessen Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb gemäß § 125 Abs. 7 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Bestandsübertragung auf den Sicherungsfonds) erlischt. Seine Anteile am Sicherungsfonds gehen mit dem Erlöschen der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb entschädigungslos unter.
(3) Etwaige Ansprüche des ausscheidenden Mitglieds nach § 9 bleiben unberührt.