Gesetz - SichLVFinV
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) - SichLVFinV
§ 11 Übergangsregelung
Institute, die nach dem 21. Dezember 2004 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes und anderer Gesetze vom 15. Dezember 2004, BGBl. I S. 3416) dem Sicherungsfonds für die Lebensversicherer zugeordnet sind, haben für das Jahr 2005 neben dem Jahresbeitrag nach § 3 eine einmalige Zahlung in Höhe von 0,2 Promille der Summe der versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen aller Mitglieder zu leisten; § 1 Abs. 3 und § 7 sind entsprechend anzuwenden.

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