Gesetz - SichLVFinV
Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung (Leben) - SichLVFinV
§ 8 Ergebnisse des Sicherungsfonds
Überschüsse des Sicherungsfonds werden im Folgejahr an die Mitglieder im Verhältnis ihrer Ist-Beteiligungen am Ende des betreffenden Geschäftsjahres ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses des Sicherungsfonds.

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