Gesetz - SignBenennV
Signatarebenennungsverordnung - SignBenennV
§ 2 Voraussetzungen
Signatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK kann jede natürliche und juristische Person der Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie werden,
1.
die gemäß § 6 des Telekommunikationsgesetzes gewerbliche öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und
2.
die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist, die Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen von INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTERSPUTNIK wahrzunehmen.

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