Gesetz - SkAufG
Streitkräfteaufenthaltsgesetz - SkAufG
§ 15 Haftpflichtversicherung
Für seine Dienstkraftfahrzeuge, militärischen Luft- und Wasserfahrzeuge sowie das Führen von Waffen entfällt die Pflicht zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung des ausländischen Staates. Die Risiken hieraus werden vom ausländischen Staat selbst übernommen.

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