Gesetz - SMAusbV
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV
§ 11 Führung des Berichtsheftes
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Das Berichtsheft ist vom Ausbildenden oder dem Ausbilder monatlich und bei einer Abmusterung des Auszubildenden gegenzuzeichnen.
















