Gesetz - SMAusbV
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV
§ 12 Zeugnis
(1) Der Ausbildende hat dem Auszubildenden bei jeder Abmusterung und bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muß Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
















