Gesetz - SMAusbV
Schiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung - SMAusbV
§ 14 Abschlußprüfung
(1) Es ist eine Abschlußprüfung durchzuführen. Die Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.

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