Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 1 Berechnungsmethoden
(1) Die bereinigte Solvabilität ist auf Grundlage eines nach § 341j des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit den Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nach deutschem Recht oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften aufgestellten konsolidierten Abschlusses zu berechnen, sofern ein solcher auf der Ebene des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 104a Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes aufgestellt und gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs geprüft wurde.
(2) (weggefallen)
(3) Sofern ein konsolidierter Abschluss nicht vorliegt oder Ergänzungsrechnungen notwendig werden, weil der konsolidierte Abschluss nach Absatz 1 die Regelungen der §§ 2 bis 8 nicht oder nicht vollständig berücksichtigt, ist die Berechnung oder die Ergänzungsrechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorzunehmen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann auch genehmigen, dass die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen vorgenommen wird, wenn ein konsolidierter Abschluss vorliegt.

Fußnote

(+++ § 1 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)

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