Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 11 Einzubeziehende Unternehmen
Die bereinigte Solvabilität eines gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegenden Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist nach Maßgabe der §§ 12 bis 18 und unter Einbeziehung
1.
des Tochterversicherungsunternehmens,
2.
der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie deren verbundenen Unternehmen
zu berechnen.

Fußnote

(+++ § 11 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)

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