Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 18 Berechnung der bereinigten Solvabilität für ein gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der zusätzlichen Aufsicht unterliegendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen auf Grundlage der Einzelabschlüsse
(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens
1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und
2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet.
(2) Von den nach Maßgabe des Absatzes 1 ermittelten Eigenmitteln wird zunächst gemäß § 12 der Buchwert bestimmter Vermögensgegenstände, insbesondere der Buchwert des Tochterversicherungsunternehmens und der sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens, wie er jeweils bei dem Mutterunternehmen bilanziert ist, und gemäß § 13 die Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung stammen, abgezogen. Zu berücksichtigen sind dabei die Begrenzungen und Kürzungen der Eigenmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3.
(3) Die bereinigte Solvabilität des Tochterversicherungsunternehmens wird in der Weise ermittelt, dass zu den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an den gemäß Absatz 1 und 2 ermittelten Eigenmitteln der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens hinzugerechnet wird. Hiervon werden die errechnete Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder des Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie der der Beteiligung entsprechende jeweilige Anteil des Mutterunternehmens an der errechneten Solvabilitätsspanne der verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes des Mutterunternehmens des Tochterversicherungsunternehmens abgezogen.
(4) Bei mittelbaren Beteiligungen an verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist der unter Berücksichtigung der aufeinander folgenden Eigentumsrechte berechnete Buchwert sowie der entsprechende Anteil an den zulässigen Eigenmitteln und der Solvabilitätsspanne dieser Unternehmen in die Berechnung einzubeziehen.

Fußnote

(+++ § 18 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)

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