Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 20 Subdelegation
Die Befugnis zum Erlass von Änderungen dieser Verordnung wird gemäß § 104g Abs. 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen übertragen.

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