Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen
1.
dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
a)
einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
b)
einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
c)
einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
2.
einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
stammen, nicht berücksichtigt. Gegenfinanzierung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits unmittelbar oder mittelbar gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässige Eigenmittel des erstgenannten Unternehmens hält.

Fußnote

(+++ § 4 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)

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