Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 4 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
Bei der Berechnung werden die nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel, die aus der Gegenfinanzierung zwischen
- 1.
- dem beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
- a)
- einem verbundenen Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- b)
- einem beteiligten Unternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- c)
- einem verbundenen Unternehmen eines beteiligten Unternehmens des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens,
- 2.
- einem verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, für das die bereinigte Solvabilität berechnet wird, und einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
Fußnote
(+++ § 4 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)
















