Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 5 Sonstige grundlegende Prinzipien
(1) Bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens ist der Anteil, den das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. Sofern die Berechnung auf der Grundlage der Einzelabschlüsse der einzubeziehenden Unternehmen erfolgt, ist der Anteil am gezeichneten Kapital, der direkt oder indirekt von dem beteiligten Unternehmen gehalten wird, maßgebend; bei Anwendung der Methode auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses sind es die bei der Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze. Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt.
(2) Handelt es sich bei dem verbundenen Unternehmen um ein Tochterunternehmen, das eine unzureichende Solvabilität aufweist, so ist diese unabhängig von der Berechnungsmethode in voller Höhe zu berücksichtigen. Ist sichergestellt, dass sich die Haftung des Mutterunternehmens ausschließlich auf den an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil beschränkt, kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die unzureichende Solvabilität des Tochterunternehmens anteilig berücksichtigt werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des § 3 dürfen bei der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
- 1.
- gezeichnete, jedoch nicht eingezahlte Teile des Kapitals von verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen dieses Unternehmens und
- 2.
- Eigenmittel im Sinne des § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d des Versicherungsaufsichtsgesetzes von verbundenen Lebensversicherungsunternehmen dieses Unternehmens
- 1.
- des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen und
- 2.
- eines verbundenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, die zu einer Verbindlichkeit für ein anderes verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen desselben beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens
(4) In Fällen gestufter Beteiligungen wird die bereinigte Solvabilität auf der Stufe jedes beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens, das mindestens ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen besitzt, berechnet. Eine gestufte Beteiligung liegt vor, wenn Erst- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen von beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sind.
(5) Hält ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft eine Beteiligung an einem Erstversicherungsunternehmen, einem Rückversicherungsunternehmen, einem Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder einem Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, wird die Versicherungs-Holdinggesellschaft wie ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen behandelt. Dabei wird für die Berechnung der bereinigten Solvabilität des Erst- oder Rückversicherungsunternehmens eine Solvabilitätsspanne der Versicherungs-Holdinggesellschaft von Null angesetzt.
(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen
- 1.
- Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,
- 2.
- Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.
Fußnote
(+++ § 5 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)
















