Gesetz - SolBerV
Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung - SolBerV
§ 6 Ausnahmen
(1) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich bei diesem Unternehmen um ein verbundenes Unternehmen
- 1.
- eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens mit Sitz im Inland handelt und dieses verbundene Unternehmen in die Berechnung der bereinigten Solvabilität des beteiligten Erst- oder Rückversicherungsunternehmens einbezogen wird, oder
- 2.
- einer Versicherungs-Holdinggesellschaft handelt und dieses verbundene Erst- oder Rückversicherungsunternehmen sowie die Versicherungs-Holdinggesellschaft in die Berechnung einbezogen werden.
(2) Von der Berechnung der bereinigten Solvabilität eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens kann abgesehen werden, wenn es sich um ein verbundenes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen eines anderen Erstversicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungs-Holdinggesellschaft mit satzungsmäßigem Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat handelt, sofern sich die Aufsichtsbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Staates darauf geeinigt hat, dieser die Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung zu übertragen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 darf nur verfahren werden, wenn die gemäß § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes zulässigen Eigenmittel der in die Berechnung einbezogenen Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen den betroffenen Unternehmen angemessen aufgeteilt sind.
Fußnote
(+++ § 6 (F. 2008-02-27): Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 21 +++)
















