Gesetz - SolvV
Solvabilitätsverordnung - SolvV
§ 10 Bilanzielle Adressenausfallrisikopositionen
Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
- Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 9 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer bzw. Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften,
- 2.
- Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände,
- 3.
- aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und
- 4.
- bei Wohnungsunternehmen mit Spareinrichtung die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.
















